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Wiesbaden 

Mehr für Familien mit Kindern

04.03.2010

Von Ulrich

GÜNSTIGERPRÜFUNG Kindergeld oder Freibetrag - das Finanzamt verhilft dem Steuerzahler zur besten Lösung

Fried, Martin Frömel

und Thorsten Glesmer

WIESBADEN. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ist das Existenzminimum eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung bei den Eltern steuerfrei zu stellen. Dies geschieht durch die Gewährung von Freibeträgen im Rahmen der Steuerermittlung (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) oder durch Zahlung von Kindergeld.

Das Kindergeld wird um 20 Euro je Kind und Monat erhöht. Damit steigt das Kindergeld für das erste und zweite Kind von 164 Euro auf 184 Euro. Für das dritte Kind erhöht sich das Kindergeld von 170 auf 190 Euro. Für das vierte und alle weiteren Kinder steigen die monatlichen Kindergeldzahlungen jeweils von 195 Euro auf 215 Euro.

Alternativ zur Kindergeldzahlung gibt es den Kinderfreibetrag. Bis Ende 2009 konnten in der Steuererklärung 6024 Euro als Freibetrag geltend gemacht werden. Ab dem Steuerjahr 2010 steigt der Betrag um 984 Euro auf 7008 Euro im Jahr.

Der Kinderfreibetrag wird für alle steuerlich zu berücksichtigenden Kinder gewährt. Da es nicht möglich ist, Kindergeld zu beziehen und gleichzeitig Kinderfreibeträge in Anspruch zu nehmen, findet eine Verrechnung statt. Die erfolgt allerdings erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt. Im laufenden Jahr wird immer nur Kindergeld gewährt.

Nach Ablauf des Jahres prüft das Finanzamt bei der Einkommensteuer-Veranlagung, ob für den Steuerzahler die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag günstiger ist als das erhaltene Kindergeld. Ist die Berücksichtigung des Freibetrages günstiger, wird das bereits ausgezahlte Kindergeld mit der Einkommensteuer verrechnet. Übersteigen die Kindergeldzahlungen die Steuerersparnis auf Grund des Kinderfreibetrages, erfolgt keine Anrechnung bei der Einkommensteuer.

Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag stets gewährt. Zu beachten ist, dass die Günstigerprüfung durch das Finanzamt nur durchgeführt wird, wenn der Steuerzahler eine Einkommensteuererklärung abgibt.

Ein erstes Beispiel: Familie F hat zwei Kinder. Vater V ist Alleinverdiener und hat ein zu versteuerndes Einkommen (Einkommen nach Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben) von 60000 Euro. Daraus errechnet sich nach der Steuertabelle die Einkommensteuer in Höhe von 11250 Euro.

Unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge von 14016 Euro (zwei multipliziert mit 7008 Euro) reduziert sich die Einkommensteuer um 4194 Euro auf 7056 Euro. Die Steuerersparnis liegt somit bei 4194 Euro. Die monatlichen Kindergeldzahlungen für die Kinder betragen 368 Euro, das sind 4416 Euro im Jahr.

Bei der Günstigerprüfung stellt das Finanzamt nun fest, dass die Steuerersparnis durch die Kindergeldfreibeträge in Höhe von 4194 Euro geringer ist als das gezahlte Kindergeld. Es kommt somit zu keiner Anrechnung des Kindergeldes.

Im Beispiel zwei hat Familie G zwei Kinder, Vater W ist Alleinverdiener und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 80000 Euro. Daraus errechnet sich eine Einkommenssteuer von 18014 Euro. Die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge führt bei W zu einer Steuerminderung von 4836 Euro. Das sind 420 Euro mehr als das erhaltene Kindergeld von 4416 Euro.

Das Finanzamt wird also bei der Günstigerprüfung die Kindergeldzahlungen anrechnen. Für Familienvater W kommt es somit neben der Kindergeldzahlung zu einem zusätzlichen Steuervorteil von 420 Euro (4836 Euro abzüglich 4416 Euro). Der Betrag wird W im Rahmen der Steuererklärung durch das Finanzamt erstattet.

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Martin Frömel ist Fachanwalt für Steuerrecht beim Bund der Steuerzahler Hessen.privatVergrößern

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